AGB Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LifeForce-Fitness Club Stand Oktober 2024
(1) Mitwirkungspflichten der Mitglieder
(1.1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu jeder Trainingseinheit ein eigenes Handtuch sowie saubere Sportschuhe mitzubringen und zu verwenden.
(1.2) Für den Fall, dass ein Mitglied kein Handtuch oder keine sauberen Sportschuhe mitbringt, wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro erhoben.
(2) Nutzung des LifeForce-Fitness Club und Verhalten im LifeForce-Fitness Club
(2.1) Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung des Mitgliedschaftsvertrags Zutritt zum Club und ist berechtigt, diesen während der jeweiligen Öffnungszeiten und entsprechend der Maßgabe des Mitgliedschaftsvertrags zu nutzen. Hierfür händigt der LifeForce-Fitness Club dem Mitglied einen Mitgliedstransponder aus.
(2.2) Das Mitglied ist nur dann zur Nutzung des LifeForce-Fitness Club berechtigt, wenn es sich bei Zutritt durch seinen Mitgliedstransponder ausweisen kann. Ohne Mitgliedstransponder ist der Zutritt in den Club nicht möglich.
(2.3) Bei Nutzung des LifeForce-Fitness Club unterliegt das Mitglied der in dem Club jeweils geltenden Hausordnung, die unter anderem besagt, dass im gesamten Trainingsbereich saubere Sportbekleidung, insbesondere saubere Schuhe, zu tragen sind. Es gilt generell die Handtuchpflicht. Außerdem ist es untersagt, laute Handymusik abzuspielen. Darüber hinaus müssen Gewichte und Hanteln nach dem Training wieder an ihren dafür vorgesehenen Platz zurückgebracht werden.
(2.4) Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb des LifeForce-Fitness Club gestattet. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke. Auch das Mitführen von Getränken in Glasflaschen und Dosen sowie der Verzehr von Speisen ist untersagt.
(2.5) Es ist ausdrücklich untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch dienen, sowie andere Substanzen, die darauf abzielen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern (einschließlich Anabolika usw.), in die Einrichtungen mitzubringen. Ebenso ist es strengstens untersagt, solche Substanzen entgeltlich oder unentgeltlich anzubieten, zu verkaufen, zu vermitteln oder anderweitig Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Kunde gegen diese Bestimmungen verstoßen, behält sich der LifeForce-Fitness Club das Recht vor, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(2.6) Das anwesende Betreuungspersonal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Clubs, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.
(2.7) Im vereinbarten Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Clubnutzung nur enthalten, soweit dies im Mitgliedschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Aufgrund des bei Vertragsabschluss gültigen Preisvorteils kann der Vertrag innerhalb der aktiven Vertragslaufzeit nicht geändert oder gewechselt werden. Ein Wechsel des Zugangs zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen oder zur Nutzung von weiteren Leistungen ist nur über einen Vertragswechsel mit neuer Vertragslaufzeit möglich.
(3) Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedstransponder
(3.1) Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar.
(3.2) Das Mitglied verpflichtet sich gegenüber dem LifeForce-Fitness Club, den Mitgliedstransponder nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Nutzt eine dritte Person unbefugt den Mitgliedstransponder und ist diese Nutzung darauf zurückzuführen, dass diese Gegenstände dem Dritten durch das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig überlassen worden sind oder dass das Mitglied einen Verlust der Gegenstände nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat, so ist das Mitglied verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, reduziert sich der Schadensersatz auf den nachgewiesenen Betrag. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den LifeForce-Fitness Club bleibt unberührt.
(3.3) Das Mitglied verpflichtet sich weiterhin, jeden Verlust des Mitgliedstransponders unverzüglich dem LifeForce-Fitness Club schriftlich zu melden. Bei Verlust des Mitgliedstransponders wird auf Kosten des Mitglieds Ersatz beschafft. Die Kosten betragen 20 EUR.
(4) Umfang der geschuldeten Leistungen
(4.1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der auf dem Mitgliedsvertrag genannten Fitness- und Wellnesseinrichtungen einschließlich der Sanitäranlagen (WC, Dusche) sowie der auf dem Mitgliedsvertrag genannten Leistungen und Teilnahmeberechtigungen.
(4.2) Dienstleistungen, die zur Benutzung der Fitnessstudioeinrichtungen erforderlich sind (insb. Gerätebetreuung), sind von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag mit umfasst. Das Betreuungspersonal steht hierfür von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr im LifeForce-Fitness Club zur Verfügung. Für eine zusätzliche individuelle Betreuung („Personal Fitness Trainer“) fällt eine zusätzliche Gebühr an. Preise und Leistungsumfang des Personal Fitness Trainer-Angebots können in jedem im LifeForce-Fitness Club erfragt werden.
(4.3) Für einzelne zusätzliche Veranstaltungen können zusätzliche Gebühren anfallen. Auf derartige Zusatzgebühren wird bei Ankündigung einer solchen Veranstaltung gesondert hingewiesen.
(4.4) Die Bodyshakeflat beinhaltet die Bereitstellung von einem Shake pro Tag mit einem Gehalt von 30g reinem Eiweiß. Für diese Flatrate wird monatlich ein Betrag von 20,00€ fällig. Sollte der Wunsch bestehen, einen Shake mit einer höheren Eiweißmenge zu erhalten, gelten folgende Preise: 30g (kostenlos), 35g (0,50€), 40g (1,00€), 45g (1,50€). Für alle anderen Mitglieder gelten die angegebenen Preise am Automaten, welche zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag zu Beginn jedes Monats abgebucht werden.
(4.5) Der LifeForce-Fitness Club garantiert nicht dafür, dass dem Mitglied zu jeder Zeit alle gewünschten Geräte oder Plätze in Kursen oder komplette Kurseinheiten zur Verfügung stehen. Es werden lediglich so viele Geräte und Kursplätze und Kurseinheiten vorgehalten/bereitgestellt, dass im Rahmen einer üblichen Auslastung des Fitness-Clubs mit einer Nutzungsmöglichkeit ohne unzumutbare Wartezeit zu rechnen ist. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Ersatzleistungen, Beitragsminderung oder Schadensersatz.
(4.6) Vorübergehende Schließungen Hierzu zählen auch betriebsbedingte Veranstaltungen sowie die Vermietung einzelner Bereiche für private Feiern oder Veranstaltungen mit geschlossener Gesellschaft, die eine vorübergehende Sperrung des Wellnessbereichs, Kinderlands oder anderer Bereiche erforderlich machen können. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Ersatzleistungen, Beitragsminderung oder Schadensersatz.
(4.7) Begrenzte Nutzungskapazitäten in Wellnessbereichen Es besteht kein Anspruch auf einen durchgehenden Zugang zu allen Wellness-Einrichtungen wie Sauna, Dampfbad oder Poolanlage. Die Nutzung dieser Bereiche richtet sich nach deren Verfügbarkeit und den jeweils geltenden Kapazitätsgrenzen. Wartezeiten oder zeitweise Nichtverfügbarkeit begründen keinen Anspruch auf Ersatzleistungen oder Beitragsminderung.
(4.8) Öffnungszeiten und Verfügbarkeit Wellnessbereich Die Nutzung des Wellness- und Spa-Bereichs, einschließlich Saunen, Dampfbädern, Eisbrunnen und Infinity Pool, richtet sich nach den aktuellen Aushängen vor Ort oder der Mitglieder-App. Diese Einrichtungen stehen nicht rund um die Uhr zur Verfügung.
(4.8) Teilnahme an Pole Dance-Kursen Die Nutzung von Pole Dance-Kursen ist auf eine Teilnahme pro Woche beschränkt. Eine darüberhinausgehende Teilnahme ist nur im Rahmen gesonderter Vereinbarungen oder Zusatzbuchungen möglich.
(4.10) Personal Training im Startpaket: Das im Rahmen des Leistungspakets (Startpaket) enthaltene Personal Training muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf das Personal Training ersatzlos.
(5) Beiträge und Zahlungsverzug
(5.1) Ist auf dem Mitgliedschaftsvertrag ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages zur Zahlung fällig.
(5.2) Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird am Tag des Zustandekommens des Mitgliedschaftsvertrags zur Zahlung fällig.
(5.3) Monatliche Beiträge sind zu Monatsbeginn, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig.
(5.4) Sonstige Entgelte, wie insbesondere nutzungsabhängige Entgelte, sind nach Leistungserbringung zur Zahlung fällig.
(5.5) Der LifeForce-Fitness Club ist berechtigt, im Falle einer Erhöhung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes die Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Nutzungen und Leistungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an den geänderten Umsatzsteuersatz anzupassen. Wird der Umsatzsteuersatz gesenkt, ist der LifeForce-Fitness Club zu einer entsprechenden Anpassung der Preise verpflichtet.
(5.6) Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält der LifeForce-Fitness Club sich das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden.
(5.7) Bei Verzug eines Mitgliedsbeitrages ist der LifeForce-Fitness Club berechtigt, ein Inkassounternehmen / einen Rechtsanwalt zur Beitreibung der Forderung einzuschalten. Die Kosten, die für die Beitreibung der Forderung anfallen oder aufgewendet werden, können im Rahmen des Verzugsschadensrechts gegen das Mitglied geltend gemacht werden.
(5.8) Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in Verzug, ist der LifeForce-Fitness Club zudem berechtigt, den vollständigen ausstehenden Betrag bis zum Ende der Laufzeit auf einmal anzufordern (Fälligkeit der Zahlung) oder den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Im zweiten Falle ist der LifeForce-Fitness Club berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
(5.8) Beitragserhöhung nach Erstlaufzeit: Nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit erhöht sich der jeweils zuletzt geltende monatliche Mitgliedsbeitrag automatisch um 20%. Diese Beitragserhöhung tritt unmittelbar am ersten Tag nach Ablauf der Erstlaufzeit in Kraft. Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
(6) Haftungsbeschränkung
(6.1) Der LifeForce-Fitness Club haftet grds. nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LifeForce-Fitness Club, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die das Mitglied vertrauen darf.
(6.2) Der LifeForce-Fitness Club haftet nicht für die schuldhafte Verursachung eines Schadens durch ein Mitglied oder durch einen anderen Dritten.
(6.3) Das Mitglied wird darauf hingewiesen, dass keine Haftung für den Verlust mitgebrachter Kleidung, Geld oder Wertgegenstände übernommen wird. Dies gilt auch für einen Diebstahl. Diesbezüglich wird die Mitgliedernutzung der aufgestellten Schließfächer empfohlen.
(7) Kündigung
(7.1) Der Vertrag hat die auf dem Mitgliedschaftsvertrag angegebene Mindestvertragslaufzeit. Wird die Mitgliedschaft nicht spätestens einen Monat vor Ende der Mindestlaufzeit schriftlich gekündigt, verlängert sich die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat kündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(7.2) Die Kündigung hat gegenüber der anderen Partei unter Angabe des Vor-Nachnamen & Geburtsdatum in Textform, d.h. per Brief zu erfolgen. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei maßgeblich. Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies den LifeForce-Fitness Club, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(7.3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich der LifeForce-Fitness Club ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.
(7.4) Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft, und ein vorzeitiger Rücktritt innerhalb von 14 Tagen ist nicht möglich.
(8) Zustimmung zur Datenerhebung und verwertung
(8.1) Der LifeForce-Fitness Club erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung. Es handelt sich hierbei um die vom Mitglied im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Bankverbindung.
(8.2) Zudem werden bei Betreten eines LifeForce-Fitness Club die auf dem Mitgliedstransponder gespeicherte Mitgliedsnummer sowie das Datum und die Uhrzeit erfasst. Der LifeForce-Fitness Club speichert diese Daten zu Sicherheitszwecken wie u.a. der Überwachung unbefugter Nutzungen für maximal zwölf Monate.
(8.3) Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Mitgliedsdaten erfolgt im Einklang mit der DS-GVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und ggf. bei Einwilligung von Werbeaktionen.
(8.4) Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird der LifeForce-Fitness Club hierfür gesondert eine Einwilligung bei dem Mitglied einholen. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise des LifeForce-Fitness Club verwiesen.
(8.5) Zur Sicherstellung einer reibungslosen und sicheren Zugangskontrolle wird bei Vertragsschluss oder beim ersten Besuch ein Foto zur eindeutigen Zuordnung aufgenommen und gespeichert.
(8.6) Kommunikation per elektronischer Post (E-Mail)
(8.7) Kommunikation per E-Mail (Vertragsabwicklung) Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss eine gültige und regelmäßig abrufbare E-Mail-Adresse anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Das Studio ist berechtigt, diese E-Mail-Adresse für sämtliche zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlichen Mitteilungen zu verwenden. Hierzu zählen insbesondere Vertragsbestätigungen, Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Mitteilungen zu Änderungen der Öffnungszeiten, Kurspläne, Betriebsabläufen sowie sonstige organisatorische Hinweise.
(8.8) Nutzung zu Werbezwecken Darüber hinaus ist das Studio gemäß § 8.6 Abs. 3 UWG berechtigt, die E-Mail-Adresse des Kunden zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, sofern der Kunde dieser Nutzung nicht widersprochen hat. Der Kunde kann der werblichen Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht wird in jeder werblichen E-Mail erneut erteilt.
(8.9) Weitergabe & Rechtswirkung Eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an Dritte erfolgt ausschließlich, soweit dies zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist (z. B. Zahlungsdienstleister) oder das Studio hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Rechtserhebliche Erklärungen des Studios können wirksam an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden, sofern nicht kraft Gesetzes die Schriftform vorgeschrieben ist.
(9) Kameraüberwachung
(8.1) Das Mitglied stimmt einer Kameraüberwachung aller Bereiche des LifeForce-Fitness Clubs einschließlich Außenanlagen zu, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs erforderlich ist. Ausgenommen von der Überwachung sind die Umkleideräume, Toiletten, der Hydrojet, Solarien sowie der Wellnessbereich.
(8.2) Ausgenommen von der Überwachung sind die Umkleideräume, Toiletten und Solarien sowie der Hydrojet und Wellnessbereich
(8.3) Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahmen nach einer Woche automatisch überschrieben werden und somit nicht archiviert oder dauerhaft gespeichert werden.
(9.4) Im Lady-Bereich vorhandene Kameras werden im Bedarfsfall ausschließlich durch weibliches Personal ausgewertet.
(10) Sonstiges
(10.1) Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.
(10.2) Gegen Forderungen des LifeForce-Fitness Club kann das Mitglied nur aufrechnen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Mitglied kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(10.3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(10.4) Der LifeForce Fitness Club ist gemäß § 315 BGB berechtigt, die Mitgliedsbeiträge bei gestiegenen Betriebs- und Geschäftskosten (z. B. Miet-, Energie-, Personal- und Rohstoffkosten) anzupassen. Eine Erhöhung von mehr als 5% pro Kalenderjahr berechtigt den Kunden gemäß § 314 BGB zur außerordentlichen Kündigung. Der Kunde wird rechtzeitig über die Anpassung informiert.
(10.5) Ein Anspruch auf durchgehende Verfügbarkeit bestimmter Proteinprodukte oder Geschmackssorten besteht nicht. Vorübergehende Engpässe, insbesondere außerhalb der regulären Geschäftszeiten oder an Wochenenden, berechtigen nicht zur Minderung oder zu sonstigen Ansprüchen.